Die letzte Finanzkrise hat die Notwendigkeit an granularen aufsichtsrechtlichen Informationen ans Licht gebracht, insbesondere in Hinblick auf Daten zu individuellen Wertpapierbeständen. Um die Aufsichtslücke zwischen Wertpapierbeständen innerhalb der Eurozone und zwischen der Eurozone und der restlichen Welt zu schließen, hat das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), basierend auf der EZB-Regulierung (EU) Nr. 1011/2012 vom 17. Oktober 2012, im Jahr 2014 damit angefangen, Statistik über Wertpapierinvestments (statistics on holdings of securities – SHS) auf individueller Basis zu erheben (ECB/2012/24).

Die SHS geben Informationen über Wertpapiere, die von ausgewählten Kategorien an Eurozone-Investoren gehalten werden, unterteilt in Instrumententypen (Schuldverschreibungen, notierte Aktien und Investmentfondsanteile), dem Land des Emittenten und anderen Faktoren. Die SHS basieren hierbei auf zwei Datenmodulen, SHS-Sektor und SHS-Gruppe, welche sich durch die Granularität der Informationen zu den Inhabern unterscheiden. Das SHS-Sektor Modul gibt aggregierte Informationen über Wertpapierbestände, die von institutionellen Sektoren mit Sitz in individuellen Ländern gehalten werden, während das SHS-Gruppe Modul Informationen zu den individuellen Wertpapierbeständen der 25 größten Bankengruppen mit Hauptsitz in der Eurozone bereitstellt (d.h. Inhaber individuelle Informationen).

Das SHS-Sektor Modul umfasst hauptsächlich zwei unterschiedliche Arten von Daten: (i) Wertpapierbestände gehalten von Investoren mit Sitz in der Eurozone und (ii) nicht in der Eurozone-ansässige Investoren mit Wertpapierbeständen, die in Depotstellen innerhalb der Eurozone verwahrt werden. In Ergänzung dazu werden auch von den meisten EU-Ländern, die nicht der Währungsunion angehören (Bulgarien, Dänemark, Polen, Rumänien, Tschechien und Ungarn), SHS-Sektor Daten erfasst.

Deutsche monetäre Finanzinstitute (MFIs) (mit der Ausnahme von Geldmarktfonds), inländische Investmentfirmen und „andere“ inländische Kreditinstitute (welche Depotverwahrungsgeschäfte tätigen) sind dazu verpflichtet, ihre SHS der Deutschen Bundesbank zu melden. Die Deutsche Bundesbank bietet dabei auf ihrer Webseite Informationen zu den Anforderungen und der Prozedur der Meldung an.

Die EZB-Regulierung (EU) 2016/1384 vom 2. August 2016, welche die ursprüngliche SHS-Regulierung abändert (ECB/2016/22), erweitert die Liste der SHS-meldepflichtigen Bankengruppen (SHS-reporting banking groups – SHSG), um alle als signifikant eingestuften Bankengruppen unter direkter EZB-Aufsicht zu umfassen. Außerdem beinhaltet die Regulierung überarbeitete Meldeanforderungen (bspw. Umfassung von zusätzlichen Attributen zum Accounting und risiko-relevanten Informationen), welche ab dem Referenzzeitraum Ende September 2018 ihre Gültigkeit gewinnen. Die SHSG Leitfäden bieten hierbei eine weitere Erklärung und Illustrierung der Anforderungen.

Grundsätzlich besteht das Ziel der erweiterten SHSG-Meldung darin, individuelle Wertpapierbestandsinformationen auf der Firmenebene zu sammeln, um die relevanten (aggregierten), konsolidierten Financial Reporting Framework (FINREP)-Daten sowie Common Reporting Framework (COREP)-Daten in Einklang zu bringen. Dementsprechend sind für jede meldende Bankengruppe harmonisierte Accounting- und Risikoberechnungsprinzipien anzuwenden, optimalerweise in Übereinstimmung mit den Standards und Prinzipien der korrespondierenden Gruppe.

Das überarbeitete SHS-Melderahmenwerk ist (neben dem AnaCredit-Rahmenwerk) somit ein weiterer Schritt in Richtung eines extensiven, granularen Meldewesens und wird daher auch im Banks‘ Integrated Reporting Dictionary (BIRD) berücksichtigt.

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