Die Verordnung (EU) 2015/2365 zur Regulierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Securities Financing Transactions Regulation - SFTR), die die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (European Market Infrastructure Regulation - EMIR) ändert und die Transparenz von Wertpapierfinanzierungen (SFTs) und die Wiederverwendung von Sicherheiten betrifft, ist am 12. Januar 2016 in Kraft getreten.

Als „Schwesterregulierung“ ist die SFTR stark an EMIR angelehnt, vor allem, was die Meldepflicht betrifft. Gemäß Art. 4 SFTR ist von finanziellen, nicht-finanziellen und zentralen Gegenparteien sicherzustellen, dass jeder Abschluss, jede Änderung und die Beendigung eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts (SFT) bis zum Ende des folgenden Geschäftstages an ein autorisiertes Transaktionsregister (TR) gemeldet wird. Der Meldeumfang wurde von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Form von technischen Standards (RTS / ITS) definiert. SFTR schließt die noch bestehenden Lücken im Bereich der Wertpapierfinanzierungsmärkte, führt erweiterte Transparenzanforderungen für die Manager von Investmentfonds (OGAW und AIF) ein und stellt erweiterte Anforderungen an die Weiterverwendung von gestellten Sicherheiten.

In Art. 4 SFTR wird – ähnlich Art. 9 EMIR – zwischen finanziellen und nicht-finanziellen Gegenparteien unterschieden. Zwar gelten die genannten Meldepflichten grundsätzlich für beide Gruppen, jedoch liegt die Verantwortung für die Erfüllung der Meldepflichten für ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft, das zwischen einer finanziellen und einer nicht-finanziellen Gegenpartei (NFC-) abgeschlossen wird, bei der finanziellen Gegenpartei, sofern die nicht-finanzielle Gegenpartei an ihren Bilanzstichtagen die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerten nicht überschreitet: (i) EUR 20.000.000 Bilanzsumme, (ii) EUR 40.000.000 Nettoumsatzerlöse und (iii) 250 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahres.

Die folgenden Instrumente unterliegen dieser Meldepflicht:

  • Pensionsgeschäfte (Repos)
  • Kauf- / Rückverkaufgeschäfte bzw. Verkauf- / Rückkaufvereinbarungen
  • Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte
  • Lombardgeschäfte (Margin Lending)

Geschäfte mit Zentralbanken sind von dieser Meldepflicht ausgenommen.

Die Meldeanforderungen wurden von der ESMA in Form von Technischen Standards (RTS / ITS) veröffentlicht und am 31. März 2017 der Europäischen Kommission zur Entscheidung vorgelegt. Die Meldungen sind künftig – analog zur EMIR – bis zum Ende des auf den Handelstag folgenden Geschäftstages (T+1) bei einem autorisierten Transaktionsregister einzureichen.

Die technischen Standards der ESMA traten am 11. April 2019 in Kraft. Die SFTR-Meldepflicht wird stufenweise für die einzelnen Kontrahentenklassen eingeführt, beginnend mit Kreditinstituten und Wertpapierfirmen am 11. Juli 2020 (verschoben aufgrund der COVID-19-Krise).

Anwendbarkeit der Verordnung nach Institutskategorie

Institutskategorie

Meldestart

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Zentrale Gegenparteien (CCPs) und Zentralverwahrer (CSDs)

11. Juli 2020

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Manager von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder Alternative Investmentfonds (AIFs) sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

11. Oktober 2020

Nicht-finanzielle Gegenparteien

11. Januar 2021

Die neue Meldepflicht gilt auch für bestehende Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, sofern sie am ersten Meldestichtag eine Laufzeit von mehr als 180 Tagen haben (befristete Verträge) oder mindestens 180 Tage nach diesem Zeitpunkt noch aktiv sind (unbefristete Verträge). Da der Meldestart von der Kategorie des Instituts abhängt, beginnt der auf bis zu 190 Tage eingestellte Zeitraum zum „Backloading“ mit diesem Datum.

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